Der Arbeitgeber finanziert die von ihm zugesagte Versorgungsleistung über Zuwendungen an die Unterstützungskasse. Diese Zuwendungen können in den Grenzen des § 4d Einkommensteuergesetz als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Hierbei gehören auch die Verwaltungskosten der Unterstützungskasse sowie gegebenenfalls anfallende Beiträge an den PSVaG zu den Zuwendungen.
Im Unterschied hierzu stellen im Durchführungsweg der Pensionszusage die Teilwerte, das ist der Wert, der jährlich steuerlich anerkannt (nach § 6a EStG) zur Erhöhung der Rückstellung führt, und in den versicherungsförmigen Durchführungswegen (Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionskasse) der Beitrag im Rahmen des § 3 Nr. 63 EStG die Betriebsausgaben dar.
Unterstützungskassenversorgungen können in arbeitgeberfinanzierter, arbeitnehmerfinanzierter oder mischfinanzierter Form ausfinanziert werden.