bAV

Neben den allseits bekannten versicherungsförmigen Lösungen Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfond gibt es noch zwei versicherungsfreie, sehr interessante Durchführungswege:

• Unterstützungskasse

• Unmittelbare Pensionszusage

Sie sind bei KMUs und im Mittelstand leider nahezu unbekannt oder, aufgrund unpassender Konzeption, negativ behaftet.

 

Bei genauerer Betrachtung bieten sie aber genau die Flexibilität, die heute sowohl von Arbeitgeber- als auch von Arbeitnehmerseite von zeitgemässer bAV gefordert wird.

 

Einstandspflicht

 

Für alle Durchführungswege gilt: Der Arbeitgeber steht immer für die zugesagte Leistung ein, ganz egal, ob die Altersversorgung über eine Versicherung durchgeführt wird oder nicht! Diese Einstandspflicht ist in § 1 Abs. 1 S. 3 des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) geregelt. Gerade bei Versicherungsverträgen kann es zu einer Nachhaftung des Arbeitgebers kommen, wenn die spätere Versicherungsleistung aufgrund der hohen Kostenbelastung, gerade in den ersten Vertragsjahren, zu niedrig ausfällt. Arbeitgeber sollten sich dieses Risikos bei der Wahl des Durchführungswegs bewusst sein.